Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen.
Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am zugestellt, die erst am beim BFH eingegangene Beschwerde war daher verspätet.
2. Wiedereinsetzung gemäß § 56 Abs. 1 FGO wegen der versäumten Einlegungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden.
a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung verlangt weiter, dass der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, die antragsbegründenden Tatsachen mitgeteilt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Außerdem müssen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft gemacht werden.
b) Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO einzuhalten. Dabei muss sich die Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung —ZPO—). Zwar hat die Klägerin vorgetragen, sie sei durch eine Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert gewesen. Der Prozessbevollmächtigte hat aber weder ein ärztliches Attest vorgelegt noch eine eidesstattliche Versicherung einer dritten Person über Art und Dauer seiner Erkrankung eingereicht (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743, und vom VI B 45/99, BFH/NV 2001, 468). Auf das Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Attestes kann auch nicht verzichtet werden, weil der Prozessbevollmächtigte —wie er vorträgt— keinen Hausarzt hat.
c) Der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil das Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung sowie eine Beschwerde gegen die erkennenden Richter des FG-Senats nicht an den BFH weitergeleitet hat und sie deshalb ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die gesetzliche Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO einzuhalten. Zwar muss ein FG, das mit der Sache bereits befasst gewesen war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen Schriftsatz für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH als das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten (vgl. , BFH/NV 2005, 563). Dies gilt jedoch nicht, wenn jemand —wie hier die Klägerin— Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO beantragt und des Weiteren „Beschwerde” gegen die Richter des erkennenden Senats des FG erhebt. Denn für den Beschluss über einen Tatbestandsberichtigungsantrag sind nur die Richter zuständig, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (§ 108 Abs. 2 Satz 1 und 3 FGO), und für die von der Klägerin gegen die Richter des erkennenden Senats erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde ist der Präsident des FG gemäß § 31 FGO zuständig, so dass eine Weiterleitung an den BFH gar nicht in Betracht kam.
3. Ohne Auswirkung auf das Verfahren ist die Kündigung des Vollmachtsvertrages oder die Mandatsniederlegung, die der Prozessbevollmächtigte am schriftsätzlich mitteilte. Beide Vorgänge erlangen gemäß §§ 62a Satz 1 und 2, 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Vertreters i.S. des § 62a FGO rechtliche Wirksamkeit (, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238, und , BFH/NV 2003, 652). Ein neuer Prozessbevollmächtigter wurde jedoch nicht bestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 348 Nr. 2
JAAAB-73495