1. Wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Vertragsparteien bei der Vereinbarung einer Schuldumwandlung
den Willen hatten, das bisherige Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen, ist nicht von einer Entgeltsvereinnahmung infolge
der Schuldumwandlung auszugehen; die Umwandlung erfolgt dann erfüllungshalber.
2. Liegt kein Erlöschen des ursprünglichen Schuldverhältnisses durch die Schuldumwandlung in ein Darlehen vor, kann auch ein
späterer Verzicht auf die ursprüngliche Forderung Anlass für eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG sein.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 105 Nr. 2 UAAAB-73461
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.08.2005 - 6 K 1413/04
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