Erlass der Einkommensteuer aus sachlichen und persönlichen Gründen
Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen
Stundung der Einkommensteuer
Leitsatz
1 Die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens über Grundlagenbescheide rechtfertigt es nicht, die nach Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfsverfahrens
nachzuzahlende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
2. Ein Erlass der Einkommensteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Stpfl. zur
Tilgung seiner Steuerschulden Teile seines Vermögens verwerten muss, das ihm neben laufenden Einkünften zur Abdeckung seiner
Altersversorgung dient, wenn dem Stpfl. nach Begleichung seiner Steuerschulden noch ein nicht unbeträchtliches Vermögen verbleibt.
3. Gründe für einen vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen liegen nicht vor, wenn das FA dem Umstand, dass hinsichtlich
der Steuerrückstände einer Stundungssituation vorgelegen hat, durch Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge Rechnung getragen
hat.
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