Erfolglose Planungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten
Zeitpunkt des Abzugs erfolgloser Planungskosten
Leitsatz
Gab der Steuerpflichtige die Planung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf, weil das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen
Gründen nicht genehmigt worden ist und plante und errichtete der Steuerpflichtige daraufhin ein Doppelhaus auf demselben Grundstück,
sind die Planungskosten für das Einfamilienhaus nicht als Werbungskosten (vergebliche Planungskosten) bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
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