Keine Einbeziehung von im Rahmen der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten geleisteter Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Für die Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten an einem Mietwohngebäude geleistete Bauzeitzinsen gehören begrifflich
nicht zu den Herstellungskosten, sondern zu den Finanzierungskosten. Sie sind daher selbst dann nicht in die Bemessungsgrundlage
für die Investitionszulage einzubeziehen, wenn sie von einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als Herstellungskosten
behandelt worden sind.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 366 Nr. 5 AAAAB-73446
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 27.10.2005 - 5 K 285/04
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