1. Die Umsätze aus der Beförderung von Personen mit einer Seilschwebebahn unterliegen nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
dem ermäßigten Steuersatz.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 12 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie verpflichtet, solche Umsätze ermäßigt
zu besteuern.
3. Anhang H zur 6.EG-Richtlinie stellt keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Steuersätze für die
dort aufgeführten Kategorien dar, sondern beinhaltet eine Begrenzung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter
Steuersätze.
4. Die 6. EG-Richtlinie gebietet nicht, dass ein Mitgliedstaat seine Steuersätze an diejenigen eines anderen Mitgliedstaats
anzugleichen hat.
5. Es ist nicht gleichheitswidrig, dass Umsätze aus der Personenbeförderung mit Bergbahnen (insbesondere Seilbahnen) in Deutschland
einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegen, Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen dagegen ermäßigt besteuert
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1354 Nr. 21 EFG 2006 S. 456 Nr. 6 BAAAB-73437
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