Keine Beteiligung an „vorschriftswidrigem Verbringen” bei Verweigerung der Annahme einer Schmuggelware enthaltenden Sendung
Leitsatz
Hat der ursprüngliche Adressat einer Holzlieferung, in der Zigaretten geschmuggelt worden sind, aufgrund der ihm bekannten
Ermittlungen der Zollbehörden in anderen vergleichbaren Fällen die anderen Tatbeteiligten gewarnt, wegen des Verdachts der
Zollfahndung die Annahme der streitigen Sendung verweigert und ist er deshalb als Empfänger gestrichen worden, so hat er sich
wegen des bestehenden Verdachts rechtzeitig zurückgezogen und war somit nicht mehr an der Einfuhr dieser Holzsendung und der
Zigaretten, und somit auch nicht an einem „vorschriftswidrigen Verbringen” i.S. von Art. 202 ZK beteiligt.
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