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FG Münster Urteil v. - 11 K 2505/05 E EFG 2006 S. 357 Nr. 5

Gesetze: EStDV § 49, EStG § 10 b Abs. 3

Sonderausgaben

Sachspenden

Leitsatz

1. Steuerpflichtige dürfen Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, also Sachspenden.

2. Empfänger der Zuwendung muss eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststelle sein. Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 721 Nr. 12
EFG 2006 S. 357 Nr. 5
IStR 2006 S. 497 Nr. 14
IWB-Kurznachricht Nr. 8/2006 S. 346
VAAAB-73413

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FG Münster, Urteil v. 28.10.2005 - 11 K 2505/05 E

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