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BFH 21.09.2005 X R 32/03, BBK 1/2006 S. 4560

Vorzeitige Auflösung der Ansparrücklage

Die vorzeitige freiwillige Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist nur in voller Höhe der für das entsprechende Investitionsvorhaben gebildeten Rücklage möglich und muss bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids, in dem sich die Auflösung auswirken soll, vorgenommen werden. Der BFH stellt in seinem Urteil vom fest, dass der Stpfl. die Möglichkeit habe, die Ansparrücklage vor Ablauf des Investitionszeitraums freiwillig aufzulösen, sofern er die entsprechende Investition noch nicht vorgenommen habe. Mit der Auflösung der Ansparrücklage bringe der Stpfl. zum Ausdruck, dass er seine Investitionsabsicht aufgegeben habe. Damit sei die Ansparrücklage hinsichtlich dieses Investitionsvorhabens in jedem Fall vollständig – und nicht nur teilweise – aufz...

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