Änderung bestandskräftiger Festsetzungen der Eigenheimzulage wegen nachträglicher Zahlung von Kindergeld oder nachträglicher Gewährung eines Freibetrags für Kinder
Auswirkungen des – auf bestandskräftige Eigenheimzulagefestsetzungen
Nach dem – sind bei der Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die gesetzlichen Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.
Wird aufgrund dieses Beschlusses nachträglich Kindergeld gezahlt oder ein Freibetrag für Kinder berücksichtigt, kann die Kinderzulage – soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – auch mit Wirkung für die Vergangenheit durch eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage nach § 11 Abs. 2 EigZulG gewährt werden.
Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kalenderjahr nicht nur ein Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag für Kinder besteht, sondern die Zahlung des Kindergeldes oder die Berücksichtigung des Freibetrages tatsächlich erfolgt, da die Gewährung der Kinderzulage u. a. voraussetzt, dass der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder „erhält” (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG).
In allen anderen Fällen ist aufgrund des o. g. Beschlusses des BVerfG eine Neufestsetzung der Eigenheimzulage erst ab 2005 möglich.
In Fällen, in denen bisher ein Antrag auf Gewährung der Eigenheimzulage wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze abgelehnt worden ist, ist der Ablehnungsbescheid nach § 11 Abs. 4 EigZulG zu ändern, wenn dem Anspruchsberechtigten wegen der nachträglichen Kindergeldzahlung oder der nachträglichen Berücksichtigung eines Freibetrages für Kinder die Kinderzulage zusteht und die um 30 000 € bzw. 15 000 € erhöhte Einkunftsgrenze nicht (mehr) überschritten wird.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - EZ 1100 - 2 St 32/St 33
Fundstelle(n):
XAAAB-73353