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Behandlung von gebührenpflichtigen Krankenhausparkplätzen
Nach bisheriger Praxis wurden gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern als grundsteuerbefreit nach § 4 Nr. 6 GrStG angesehen. Bezüglich der Parkplätze wurde von einer Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgegangen. An einer derartigen Grundsteuerbefreiung kann nicht mehr festgehalten werden, wenn die Krankenhäuser die Besucher- und Personalparkplätze gebührenpflichtig machen und die Flächen nicht durch Widmung und Indienststellung zu einer (rechtlich) öffentlichen Sache geworden sind.