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Verzicht im Flurbereinigungsverfahren
Verzichtet ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens zugunsten eines weiteren Teilnehmers (Dritten) gegen Geld auf seine Landabfindung und wird dem Dritten dann das nicht mehr zur Abfindung benötigte Land zugeteilt, liegt insoweit ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von zusätzlichem Land vor. Dieser Erwerbsvorgang ist nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbefreiung im Flurbereinigungsverfahren setzt die Abfindung in Land voraus, die im Sinne des der Flurbereinigung innewohnenden Tauschverfahrens zu verstehen ist.