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Voraussetzung beim Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug setzt aus, dass die bezogene Leistung für das Unternehmen erfolgt ist. Hierzu bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, die spätestens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs zu treffen ist. Wird ein Gegenstand (hier: Wohngebäude) sowohl einer möglichen unternehmerischen als auch nicht unternehmerischen Nutzung zugeführt, bedarf es der Zuordnungsentscheidung, wonach der Gegenstand entweder insgesamt dem Unternehmen zugeordnet wird, der Gegenstand insgesamt dem nicht unternehmerischen Bereich zugeordnet wird oder der Gegenstand entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil dem Unternehmen zugeordnet wird. Die Zuordnungsentscheidung bedarf einer aktiven und nachvollziehbaren Willenserklärung des Unternehmers.