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Körperschaftsteuerliche Organschaft
Nach der Ergänzung des § 302 AktG durch einen neuen Absatz 4 durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts v. (BGBl 2004 I S. 3214) wird es nicht beanstandet, wenn vor dem abgeschlossene Gewinnabführungsverträge einen Hinweis auf § 302 Abs. 4 AktG nicht enthalten. Auch eine Anpassung dieser Verträge ist nicht erforderlich. Wird nicht allgemein auf § 302 AktG verwiesen, müssen Neuverträge eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten.