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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn es sich um Fahrten zwischen der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen und der Arbeitsstätte handelt. Aufwendungen für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, z. B. wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen nicht benutzbar ist. Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung mit dem Lebensgefährten und der Arbeitsstätte sind steuerlich nur berücksichtigungsfähig,S. 7 wenn der Steuerpflichtige selbst keine weitere eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet.