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Einnahmen aus Kapitalvermögen bei stiller Gesellschaft
Eine stille Gesellschaft setzt nach § 230 HGB den vertraglichen Zusammenschluss zwischen einem Unternehmensträger (Inhaber eines Handelsgeschäfts) und einem anderen voraus, kraft dessen sich der andere ohne Bildung eines Gesellschaftsvermögens mit einer Einlage an dem Unternehmen beteiligt und eine Gewinnbeteiligung erhält. Dass die Erfüllung des im Rahmen der vereinbarten typisch stillen Gesellschaft geschuldeten Beitrags zur gemeinsamen Zweckverwirklichung nur vorgegeben wird, steht der Besteuerung von aus der Gesellschaft zugeflossenen Vermögensvorteilen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative EStG nicht entgegen.