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Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger
Als einmalige Erleichterung für den Übergang zum Investmentsteuergesetz werden die Finanzbehörden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das erste Geschäftsjahr, auf das das Investmentsteuergesetz anzuwenden ist, erst bis zum im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.