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Streitwert bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen
Bei Klagen gegen Null-Bescheide kommt eine Streitwertbemessung nach dem Eingangswert der Streitwert-Tabelle in Betracht, wenn es sich um eine steuerlich und wirtschaftlich überflüssige Klageerhebung handelt. Soll mit der Klage z. T. eine höhere Steuerbelastung als bisher erstritten werden, kommt eine additive Berücksichtigung des Steuererhöhungsbetrags als Teilstreitwert nur in Betracht, wenn im Gesamtstreitwert der dafür maßgebende sonstige Vorteil nicht seinerseits bereits betragsmäßig enthalten ist.S. 4