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Schätzungsbefugnis und Schätzungshöhe
Aufgrund einer Bargeldverwendungsrechnung kann die Buchführung verworfen werden. Eine Hinzuschätzung in Höhe nicht plausibel erklärter Vermögenszuwächse ist nicht zu beanstanden. Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.