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Gesellschaftsrecht | Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt in eine BGB-Gesellschaft
Der BGH hatte mit Urteil v. - II ZR 56/02 entschieden, dass ein neu in eine BGB-Gesellschaft eintretender Gesellschafter nach § 130 HGB persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen, neben den Altgesellschaftern für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes entschied das Gericht, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten. Mit hat der BGH nun allerdings klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn er der Gesellschaft vor der Publikation des Urteils v. beigetreten ist. Erforderlich ist vielmehr in jedem Einzelfall eine Abwägung dahin, ob im Interesse des Vertrauens des B...