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OLG Stuttgart 29.03.1996 2 U 236/95

Maklerrecht; | Aufwandsentschädigung in Reservierungsvereinbarung

In einer Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers ist folgende Klausel nach § 9 AGBG unwirksam: ,,Die Kaufinteressenten zahlen mit Unterschriftsleistung unter diese Vereinbarung eine Aufwandsentschädigung/Entgelt in Höhe von 1000 DM inkl. 15 % MwSt. Dieser Betrag verfällt, wenn der notarielle Kaufvertrag nicht innerhalb der u. g. Frist (max. 4 Tage) zustande kommt.'' Diese Klausel ist unwirksam, weil mit ihr im Gewand eines Aufwandsersatzes in Wahrheit eine erfolgsunabhängige Provision vereinbart wird, sie dem Kunden nicht den Nachweis offenläßt, daß ein geringerer Aufwand entstanden ist, der Kunde sofort zahlen muß, die Reservierung aber erst wirksam wird, wenn die Vereinbarung im Büro des Maklers eingeht und das Objekt zu diesem Zeitpunkt nicht schon anderweitig reserviert ist, ...

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