Grunderwerbsteuer; Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken ohne Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften
Nach einer Pressemitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW vom soll bei unentgeltlichen Grundstückserwerben durch Städte und Gemeinden keine Grunderwerbsteuer mehr anfallen, soweit die erworbenen Grundstücksflächen letztendlich zur Erstellung von Erschließungsanlagen eingesetzt werden. Als Begründung wird auf ein finanzgerichtliches Verfahren verwiesen, das beim Finanzgericht Düsseldorf anhängig war. Das Verfahren wurde nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich abgeschlossen. Das FM NRW war am Zustandekommen des Vergleichs – entgegen der Aussage in der Pressemitteilung – nicht beteiligt.
Nach Rücksprache mit dem FM NRW wird an der bisherigen Rechtsauffassung zur Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken mit bzw. ohne Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften festgehalten. Dies bedeutet konkret:
Der o. g. Erlass vom ist weiterhin eng auszulegen, d.h. er kann nur dann Anwendung finden, wenn Grundstücke mit Erschließungsanlagen unentgeltlich auf Gebietskörperschaften übertragen werden.
Erfolgt hingegen die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken ohne Erschließungsanlagen auf Gebietskörperschaften, ist nicht von einem Wert von 0,– € auszugehen, da eine Bewertung dieser Grundstücke mit 0,– € nicht sachgerecht wäre. Die unerschlossenen Grundstücke sind nicht bereits dann dem allgemeinen Wirtschaftsverkehr entzogen, wenn sie in einem Bebauungsplan als für den öffentlichen Bedarf bestimmt ausgewiesen werden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Grundstücke noch nicht wertlos, denn die Gemeinde müsste sie käuflich erwerben oder gegen Entschädigung enteignen, wenn die Eigentümer nicht zur (unentgeltlichen) Übertragung bereit wären.
Nach den Anweisungen in R 161 Abs. 5 zu § 145 BewG der ErbStR ist für Frei- und Verkehrsflächen, die im Bebauungsplan als solche ausgewiesen sind und sich in privater Hand befinden, vom Bodenrichtwert ein angemessener Abschlag zu machen. Mithin geht somit auch der Richtliniengeber der ErbStR nicht von einer Wertlosigkeit dieser Grundstücke aus.
Als Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Bedarfswert anzusetzen.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Bedarfswertfeststellung für Grundstücke ohne Erschließungsanlagen, die in einem Bebauungsplan als für den öffentlichen Bedarf bestimmt ausgewiesen sind, ist bereits ein Klageverfahren beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 3 K 805/05 F anhängig. Sofern Bedarfswertfeststellungen unter Hinweis auf die vorbezeichnete Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes mit Einspruch angefochten werden, können die Rechtsbehelfe mit Zustimmung des Einspruchsführers bis zur Entscheidung des Finanzgerichtes ruhen.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Düsseldorf v. - Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern
1/2005
OFD Münster v. - Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern
1/2005
Fundstelle(n):
SAAAB-73064