Bemessung der vGA bei privater Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ihm nahestehende Personen
Es ist gefragt worden, wie der Wert einer vGA bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder ein nahestehende Person eine vGA darstellt.
Der Wert einer vGA in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 „Nutzungsüberlassungen” KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltene (Sonder-) Regelung über vGA gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor (, BStBl 1988 II S. 348 und , BFH/NV 2005, S. 1203). Eine Bewertung der vGA mit den pauschalierten Selbstkosten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 v. H. des Listenpreises, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grds. nicht in Betracht. Der Vorteil ist vielmehr nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten, was in der Regel zum Ansatz des gemeinen Wertes führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Der erforderlich werdenden Schätzung können die anfallenden Kosten zzgl. eines Gewinnaufschlags zugrunde gelegt werden.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung der KSt-Referenten des Bundes und der Länder, ist es jedoch aus Vereinfachungsgründen vertretbar, den Wert der vGA grds. in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 v. H. des Listenpreises, Fahrtenbuch) zu ermitteln. Daran ändert auch das (a. a. O.) nichts. Damit wird insbesondere den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung i. S. d. H 37 „Nutzungsüberlassungen” KStH 2004 zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
Dieser Rdvfg. liegen die Erlasse des Hessischen Ministers das Finanzen vom und vom – S 2742 A – 43 – II 41 – zugrunde.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2742 A - 41 - St II 1.01
Fundstelle(n):
NAAAB-73057