Zulässigkeit der Teilbeschau, wenn nicht angegeben wird, dass die Waren in sich unterschiedlich beschaffen seien
Leitsatz
Die Ermessensausübung, lediglich eine Teilbeschau durchzuführen, ist sachgerecht, wenn in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben
wird, dass die Waren der einzelnen Positionen in sich unterschiedlich beschaffen seien, und die Ergebnisse dieser Beschau
und Probenuntersuchung (hier: zu niedriger Fettgehalt von Schmelzkäse) können als repräsentativ angesehen werden. Der Zollbeteiligte,
dem der Umfang der Beschaumaßnahme nicht ausreichend erscheint, kann nach Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK eine zusätzliche Zollbeschau
verlangen. Tut er dies nicht, sondern nimmt er die Beschaumaßnahme unbeanstandet hin, kann er in einem späteren gerichtlichen
Verfahren nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass die Probenzahl zu gering gewesen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-73012
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.05.2002 - IV 14/00
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