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FinMin NRW 27.03.1996 S 6105 30 V A 1

Kraftfahrzeugsteuer; | Hilfsgütertransporte durch gemeinnützige und mildtätige Organisationen (§ 3 Nr. 5a KraftStG)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 5a KraftStG für Hilfsgütertransporte durch gemeinnützige und mildtätige Organisationen ist nicht auf bestimmte Fahrzeugarten, auf bestimmte Hilfsgüter und eine Mindestgütermenge begrenzt. Auch eine Begrenzung auf bestimmte als Krisengebiete zu bezeichnende Regionen ist nach dem Wortlaut des JStG 1996 nicht möglich. Eine Beladung des Fahrzeugs ist nicht unbedingte Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung. Unter Vorbereitungsfahrten sind nicht nur Fahrten zum Einsammeln der Hilfsgüter, sondern u. a. auch Fahrten in die betroffenen Gebiete, z. B. zur Erkundung der Fahrtroute oder zum Ausfindigmachen von Zwischenlagern - auch mit Pkw - zu verstehen. Auch bei dem eigentlichen Transport ist bei Begleitfahrzeugen eine Befreiung denkbar, ohne daß in dem Fahrzeug selbst Güt...

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