Durch Hangrutsch verursachte Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden
Leitsatz
Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn es sich nicht
um vorbeugende Schutzmaßnahmen, sondern um Schadensbeseitigung handelt. Im Streitfall konnte der Kläger mit seiner Familie
das Haus nicht mehr bewohnen und musste eine Ersatzwohnung beziehen, weshalb die Hangsanierung dazu diente, das Haus wieder
nutzbar zu machen. Der Berücksichtigung der Aufwendungen steht auch nicht der Gegenwertgedanke entgegen, weil lebensnotwendige
Gegenstände aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verlorengegangen sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-72999
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.10.2005 - 1 K 2507/04
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