Zur Zulässigkeit der Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG - ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes
- Vorliegen einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz
1. Gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz
eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und
Eigentumswohnungen errichten oder veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Hundertsatz des Einheitswertes
des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
2. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird dann als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende
gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und
personell verflochten ist und eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt.
3. Die Besitzgesellschaft übt im Rahmen der Betriebsaufspaltung keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG,
sondern eine ihrer Natur nach gewerbliche und daher nicht begünstigte Tätigkeit aus.
4. Eine personelle Verflechtung wird angenommen, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht,
dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.
5. Eine sachliche Verflechtung ist gegeben, wenn die überlassenen Grundstücke, Gebäude und baulichen Anlagen wesentliche Betriebsgrundlagen
für den Geschäftsbetrieb darstellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 671 Nr. 11 KAAAB-72997
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.06.2005 - I 320/2001
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