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Grundstücksverwaltung und Nebentätigkeiten
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt eine zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags berechtigende ausschließliche Grundstücksverwaltung auch dann vor, wenn neben dem Grundbesitz in völlig unwesentlichem und wirtschaftlich vernachlässigbarem Um-S. 9fang auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden. Die Grenze für die Schädlichkeit der Nebentätigkeit wird noch nicht überschritten, wenn deren Anteil an den Gesamterlösen 1,25 v. H. nicht übersteigt und deutlich unter der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liegt. Gleiches gilt für eine absolute Höhe der Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen von 175 000 DM und einen dem entsprechenden Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88 v. H.