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FG Rheinland-Pfalz 21.06.2005 2 k 2492/04, NWB direkt 51/2005 S. 5

Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Für die Feststellung, ob die dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel den gesamten notwendigen Lebensbedarf sichern, ist ein auf den Kalendermonat bezogener Vergleich anzustellen. Zu den dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln rechnen auch tatsächlich erfolgte Zahlungen des Sozialleistungsträgers, wobei es ohne Belang ist, ob die Zahlungen unmittelbar an das Kind geleistet werden oder mittelbar dem Kind zugute kommen. Hilfeleistungen der Eltern sind weder mittelerhöhend noch bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Der gesamte notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Die auf die Behinderung zurückzuführenden Aufwendungen sind nur zu erfassen, soweit sie sich in den – a...

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