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FG Hessen 07.07.2005 13 K 187/04, 13 K 628/04, NWB direkt 51/2005 S. 4

Zuflusszeitpunkt bei der Gewährung von Aktienoptionsrechten

Der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit der Ausübung von Aktienoptionsrechten fließt erst im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen und nicht bereits im Zeitpunkt der Einräumung oder erstmaligen Ausübbarkeit zu. Bei Einräumung eines Aktienoptionsrechts im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist als Arbeitslohn nicht der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Optionen, somit der Ausübungsgewinn, anzusetzen.

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