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„Dreifachumsatz” bei Verwertung von Sicherungsgut
Bei Verwertung für Rechnung des Sicherungsnehmers liegen drei Lieferungen vor
Übernimmt der Sicherungsgeber es im Sicherungsfall, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsgebers zu verkaufen, liegt nach dem ein so genannter Dreifachumsatz vor.
Der Fall
Die Klägerin, eine Bank, gab dem Omnibusunternehmer ein Darlehen zur Anschaffung zweier Omnibusse. Zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Omnibusunternehmer erhielt die Bank beide Omnibusse übereignet. Der Sicherungsübereignungsvertrag sah unter anderem vor, dass die Bank im Sicherungsfall das Recht habe, die Omnibusse in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen und zu verwerten. Der Omnibusunternehmer verpflichtete sich, auf Verlangen der Bank das Sicherungsgut zu verwerten oder bei der Verwertung mitzuwirken.
Im Dezember 1993 stellte der Omnibusunternehmer seinen Betrieb ein. Kurz davor hatte er beide Omnibusse an einen anderen Busunternehmer verkauft. Die Omnibusse stellte er dem Käufer unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung. Der Bruttokaufpreis wurde vereinbarungsgemäß auf das vom Omnibusunternehmer bei der Klägerin unterhaltene Konto überwiesen. Der Käufer hat die ausgewiese...