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Abgabenordnung; | Verböserung eines Änderungsbescheids (§§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 351, 367 Abs. 2 AO)
Die FinBeh kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid, der nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheids erlassen wurde, gem. § 367 Abs. 2 AO die Steuer auch über die im Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid hat. Im Einspruchsverfahren gegen einen Änderungsbescheid ist der Änderungsrahmen nicht durch die Höhe der Steuer im Erstbescheid und die Höhe der Steuer im Änderungsbescheid beschränkt. Eine solche Beschränkung ergibt sich nicht aus § 351 Abs. 1 AO. Diese Vorschrift begrenzt lediglich die Möglichkeiten des Stpfl., einen Änderungsbescheid anzugreifen, schließt jedoch eine volle Überprüfung des Änderungsbescheids durch die FinBeh gem. § 367 Abs. 2 AO nicht aus. § 351 AO schützt die formelle Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids, sowe...