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Markenrecht; | Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Die VO über die Inkraftsetzung der gemeinsamen Ausführungsordnung v. zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen v. ist im BGBl II S. 562 bekanntgemacht worden und rückwirkend zum in Kraft getreten. Die Verordnung enthält u. a. auch ein Gebührenverzeichnis; so beträgt die Grundgebühr für einen Zeitraum von 10 Jahren 653 sfr, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.