EuGH Urteil v. - C-31/00

Anerkennung ausländischer Diplome, beruflicher Qualifikationen und Zeiten praktischer Erfahrung bei Zulassung zu einem Beruf

Leitsatz

[1] Artikel 43 EG ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Befähigungsnachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Betroffene, auch wenn er ein Diplom in einem Bereich vorlegt, für den eine solche Richtlinie erlassen worden ist, sich nicht auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung berufen kann, weil sein Diplom in einem Drittland ausgestellt worden ist oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Mechanismus aus anderen Gründen nicht erfuellt sind.

( vgl. Randnrn. 28, 31 und Tenor )

Gesetze: EG Art. 43; EG Art. 47

Gründe

1 Die Cour de Cassation hat mit Entscheidung vom , beim Gerichtshof eingegangen am , nach Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 10 EG und 43 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Nicolas Dreessen (im Folgenden: Kläger) und dem Conseil national de l'ordre des architectes (im Folgenden: Conseil national) über die Eintragung des Klägers in die Architektenliste der Architektenkammer der Provinz Lüttich.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) sieht die automatische Anerkennung bestimmter Befähigungsnachweise im Rahmen von zwei unterschiedlichen Systemen vor.

4 Zum einen wird durch die Artikel 2 bis 9 der Richtlinie 85/384, die das Kapitel II Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung ,Architekt eröffnen" bilden, ein allgemeines System der automatischen gegenseitigen Anerkennung aller Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur geschaffen, die die in diesen Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellen. Artikel 2 bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen und die durch eine den Anforderungen der Artikel 3 und 4 genügende Ausbildung erworben wurden, an."

5 Zum anderen wird durch die Artikel 10 bis 15 der Richtlinie 85/384, die das Kapitel III Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die aufgrund erworbener Rechte oder bestehender einzelstaatlicher Vorschriften Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur eröffnen" bilden, eine Übergangsregelung für die gegenseitige Anerkennung bestimmter abschließend aufgezählter Befähigungsnachweise geschaffen. Artikel 10 bestimmt: Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 11 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, welche die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, die bereits zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Besitz dieser Qualifikationen sind oder Studiengänge begonnen haben, die zum Erwerb solcher Diplome, Prüfungszeugnisse oder anderer Befähigungsnachweise spätestens am Ende des dritten Studienjahres nach dieser Bekanntgabe berechtigen, selbst wenn sie den Mindestanforderungen der in Kapitel II genannten Ausbildungsnachweise nicht genügen." Das Jahr, auf das sich diese Vorschrift bezieht, ist das Studienjahr 1987/88.

6 Zu den deutschen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die aufgrund der zweiten Regelung anerkannt werden können, gehören nach Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 die Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen ausgestellt worden sind, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass der Betreffende eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie bestanden hat.

Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfrage

7 Der Kläger, ein belgischer Staatsangehöriger, ist Inhaber eines Ingenieurdiploms, das in Deutschland am von der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen, Fachrichtung Hochbau, nach Abschluss eines Hochbauingenieurstudiums verliehen worden ist. Er hat in Belgien 25 Jahre lang als Angestellter in verschiedenen Architektenbüros in Lüttich gearbeitet.

8 Nachdem die Gesellschaft, bei der er beschäftigt gewesen war, in Konkurs gefallen war, beantragte er am beim Conseil de l'ordre des architectes de la province Lüttich (im Folgenden: Conseil provincial) die Eintragung in die Architektenliste dieser Kammer, um den Architektenberuf als Selbständiger ausüben zu können. Diese Eintragung wurde ihm am mit der Begründung verweigert, dass sein Diplom keinem in einem Studiengang für Architektur ausgestellten Diplom im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 entspreche und von diesem Artikel somit nicht erfasst werde.

9 Nachdem der Kläger gegen diesen ablehnenden Bescheid einen Rechtsbehelf beim Conseil d'appel d'expression française de l'ordre des architectes (im Folgenden: Conseil d'appel) eingelegt hatte, richtete dieser mit Entscheidung vom ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof.

10 Mit Urteil vom in der Rechtssache C-447/93 (Dreessen, Slg. 1994, I-4087) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein 1996 von der Abteilung Allgemeiner Hochbau" der staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Aachen ausgestelltes Diplom dem in Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 genannten Prüfungszeugnissen nicht gleichgestellt werden kann.

11 Auf der Grundlage dieses Urteils wies der Conseil d'appel den Rechtsbehelf des Klägers durch Entscheidung vom zurück. Das von diesem eingelegte Rechtsmittel wurde von der Cour de cassation mit Urteil vom zurückgewiesen.

12 Am stellte der Kläger beim Conseil provincial einen neuen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste, wobei er in erster Linie geltend machte, sein Diplom sei infolge eines Irrtums der deutschen Behörden in der in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 85/384 genannten Liste nicht aufgeführt und es hätte ein Vergleich der erhaltenen Ausbildungen gemäß dem Urteil vom in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357) durchgeführt werden müssen.

13 Dieser neue Antrag wurde vom Conseil provincial mit Entscheidung vom mit der Begründung abgelehnt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers weder zu berücksichtigen noch zu beurteilen seien und dass der schon einmal gestellte und abgelehnte Antrag aus Gründen der Rechtskraft unzulässig sei. Der Conseil d'appel hob diese Entscheidung auf und ordnete am die Eintragung des Klägers in die Architektenliste der Architektenkammer der Provinz Lüttich an, wobei er feststellte, dass der Kläger die nach belgischem Recht erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze.

14 Der Conseil national legte Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, wenn eine Richtlinie aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 EG erlassen worden sei, um die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung von für den Zugang zu einem Beruf erforderlichen Diplomen festzulegen, müssten die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats sich auf die Prüfung beschränken, ob die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt seien; seien diese Voraussetzungen aber nicht erfuellt, dürften sie keinen Vergleich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers mit den nach den nationalen Vorschriften über den Zugang zum Beruf vorgeschriebenen vornehmen, wie dies der Conseil d'appel zu Unrecht aufgrund von Artikel 43 EG getan habe.

15 Die Cour de cassation hat Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung des hier geltenden Gemeinschaftsrecht; sie hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Muss nach den Artikeln 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 52-EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ein Mitgliedstaat, bei dessen zuständiger Behörde ein Gemeinschaftsbürger, der ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom besitzt, einen Antrag auf Genehmigung zur Ausübung eines Berufes gestellt hat, dessen Zugang nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängig ist, das vom Antragsteller vorgelegte Diplom berücksichtigen und einen Vergleich zwischen den durch dieses Diplom bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten und den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten anstellen, auch wenn für den betreffenden Beruf eine vom Rat aufgrund der Artikel 57 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absätze 1 und 2 EG) erlassene Richtlinie gilt und diese Richtlinie für während einer Übergangszeit begonnene oder absolvierte Studiengänge eine erschöpfende Aufzählung der in den verschiedenen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome und Prüfungszeugnisse enthält, die die Ausübung des betreffenden Berufes in den anderen Mitgliedstaaten erlauben sollen, der Antragsteller unter diese Übergangsregelung fällt und das von ihm vorgelegte Diplom in dieser erschöpfenden Aufzählung nicht aufgeführt ist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16 Der Conseil national und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, die Vorabentscheidungsfrage sei zu verneinen. Da das Diplom des Klägers von Artikel 11 der Richtlinie 85/384 nicht erfasst werde, habe dieser keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Diploms in einem anderen Mitgliedstaat, ohne dass ein Vergleich zwischen den durch dieses Diplom bescheinigten und den nach den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorgenommen zu werden brauche.

17 Außerdem sei die im Urteil Vlassopoulou angesprochene Verpflichtung zur Vornahme eines solchen Vergleichs strikt auf die Berufe beschränkt, für die keine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome erlassen worden sei. Der Conseil national geht noch weiter und macht geltend, wenn es eine solche Richtlinie wie im Ausgangsverfahren gebe, müssten die nationalen Behörden sich auf die Feststellung beschränken, ob die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfuellt seien.

18 Der Kläger vertritt die Auffassung, Artikel 47 EG bezwecke lediglich die Koordinierung der gegenseitigen Anerkennung der für die Ausübung bestimmter Berufe geforderten Qualifikationen, er ersetze aber nicht das Grundrecht der Niederlassungsfreiheit, das in Artikel 43 EG für alle Berufe unabhängig von ihrer Art niedergelegt sei.

19 Auch die Kommission macht geltend, dass die Richtlinie 85/384 ein abschließendes Verzeichnis der Diplome auf dem Gebiet der Architektur enthalte, die automatisch anerkannt würden, dass sie aber für die Diplome, die nicht in ihren Anwendungsbereich fielen, der Anwendung der sich aus dem Urteil Vlassopoulou ergebenden Grundsätze nicht entgegenstehe.

Würdigung durch den Gerichtshof

20 Aus dem Urteil Dreessen geht hervor, dass das Ingenieurdiplom des Klägers die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den in Artikel 11 Buchstabe a vierter Gedankenstrich der Richtlinie 85/384 genannten Prüfungszeugnissen nicht erfuellt und dass dieses Diplom nicht unter die in Artikel 10 dieser Richtlinie vorgesehene automatische Anerkennung von Architekturdiplomen fällt.

21 Aufgrund der Formulierung des zum Urteil Dreessen führenden Vorabentscheidungsersuchens, die sich nur auf die Auslegung des Artikels 11 der Richtlinie 85/384 bezog, hat sich der Gerichtshof in diesem Urteil zur Frage der eventuellen Anerkennung der Qualifikationen des Klägers auf der Grundlage der Auslegung, die er Artikel 43 im Urteil Vlassopoulou gegeben hat, nicht geäußert.

22 In der vorliegenden Rechtssache bezieht sich das Vorabentscheidungsersuchen dagegen gerade auf diese Frage.

23 Gegenstand der vorliegenden Vorabentscheidungsvorlage ist daher nicht die Frage, ob die nationalen Behörden im Ausgangsverfahren verpflichtet sind, das Diplom des Klägers als den in der Richtlinie 85/384 genannten Befähigungsnachweisen im Bereich der Architektur gleichwertig anzuerkennen, sondern die Frage, ob diese Behörden ermitteln müssen, ob die beruflichen Fähigkeiten und die Berufserfahrung des Klägers ganz oder teilweise den Erfordernissen und den Bedingungen für den Zugang zum Architektenberuf in Belgien entsprechen, um ihm gegebenenfalls das Recht zuzuerkennen, diesen Beruf dort auszuüben.

24 In diesem Zusammenhang müssen die Behörden eines Mitgliedstaats, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (siehe u. a. Urteil Vlassopoulou, Randnrn. 16, 19 und 20, sowie die Urteile vom in der Rechtssache C-319/92, Haim, Slg. 1994, I-425, Randnrn. 27 und 28, und vom in der Rechtssache C-238/98, Hocsman, Slg. 2000, I-6623, Randnr. 23).

25 Der Gerichtshof hat unterstrichen, dass diese Rechtsprechung nur einen den Grundfreiheiten des Vertrages innewohnenden Grundsatz zum Ausdruck bringt und dass diesem Grundsatz nicht dadurch ein Teil seiner rechtlichen Bedeutung genommen wird, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen werden (Urteil Hocsman, Randnrn. 24 und 31).

26 Wie aus Artikel 47 Absatz 1 EG hervorgeht, sollen derartige Richtlinien nämlich die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise dadurch erleichtern, dass sie gemeinsame Regeln und Kriterien aufstellen, die so weit wie möglich zur automatischen Anerkennung dieser Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise führen. Dagegen haben sie nicht das Ziel, die Anerkennung solcher Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweisen in nicht von den Richtlinien erfassten Sachverhalten zu erschweren und dürfen dies auch nicht bewirken.

27 Die Mitgliedstaaten müssen folglich ihre sich aus der Auslegung der Artikel 43 EG und 47 EG durch den Gerichtshof (siehe u. a. Urteile Vlassopoulou, Haim und Hocsman) ergebenden Verpflichtungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen bei jeder Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem Beruf beachten, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, wenn das Diplom, dessen Inhaber der Gemeinschaftsbürger ist, nicht aufgrund einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome automatisch anerkannt wird, selbst wenn eine solche Richtlinie in dem betreffenden beruflichen Bereich erlassen worden ist.

28 In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Betroffene, auch wenn er ein Diplom in einem Bereich vorlegt, für den eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung von Diplomen erlassen worden ist, sich nicht auf den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mechanismus der automatischen Anerkennung berufen kann, weil sein Diplom in einem Drittland ausgestellt worden ist (wie es in der Rechtssache Hocsman der Fall war) oder weil die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Mechanismus aus anderen Gründen nicht erfuellt sind (wie es in der genannten Rechtssache Dreessen und in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist).

29 Wie wichtig es ist, die im Urteil Vlassopoulou und in der sich daran anschließenden Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze in Sachverhalten zu beachten, die nicht von einer Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome erfasst werden, wird dadurch unterstrichen, dass der betreffende Diplomtyp möglicherweise infolge eines Irrtums nicht unter den in der Richtlinie genannten Befähigungsnachweisen aufgeführt ist. In diesem Zusammenhang trägt die Kommission vor, ohne dass der Gerichtshof sich zu diesem Punkt zu äußern braucht, dass der Diplomtyp, den der Kläger erlangt habe, irrtümlich nicht in das Verzeichnis in Artikel 11 der Richtlinie 85/384 aufgenommen worden sei.

30 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen braucht Artikel 10 EG nicht ausgelegt zu werden, da schon die Auslegung des Artikels 43 EG ausreicht, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

31 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, dass Artikel 43 EG dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, bei denen ein Gemeinschaftsbürger einen Antrag auf Zulassung zu einem Beruf stellt, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen, selbst wenn eine Richtlinie für die gegenseitige Anerkennung der Diplome für den betreffenden Beruf erlassen worden ist, die Anwendung dieser Richtlinie aber nicht zur automatischen Anerkennung des oder der Befähigungsnachweise des Antragstellers führen kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der französischen Regierung, der italienischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAB-72716

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg