EuGH Urteil v. - C-234/98

Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang eines Unternehmens innerhalb desselben Konzerns - Begriff der wirtschaftlichen Einheit

Leitsatz

[1] 1 Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen kann auf einen Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns angewendet werden.

Anders als im Wettbewerbsrecht rechtfertigt nämlich nichts, daß das einheitliche Verhalten der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf dem Markt Vorrang erhält vor der förmlichen Trennung dieser Gesellschaften, die voneinander getrennte Rechtspersönlichkeiten darstellen. Eine solche Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel gerade entgegenlaufen; diese soll die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräusserer vereinbart waren.

2. Die Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist auf den Fall anwendbar, daß eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft beschließt, Aufträge über Arbeiten an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns als Subunternehmerin zu vergeben, sofern dieser Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Gesellschaften einhergeht. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

Gesetze: Richtlinie 77/187

Gründe

1 Das Industrial Tribunal Leeds hat mit Entscheidung vom 5. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen G. C. Allen und 23 anderen Bergarbeitern (im folgenden: Kläger) und der Amalgamated Construction Co. Ltd (im folgenden: ACC).

3 Die ACC ist eine britische Gesellschaft, deren Bergbautätigkeit seit etwa 20 Jahren darin besteht, Tunnels und Stollen für Rechnung der Eigentümer von Kohlenzechen zu bohren, damit diese Zugang zu den Kohlevorkommen erhalten und diese abbauen können. Dazu führen die Zecheneigentümer regelmässig Ausschreibungen durch, die sich auf die Durchführung eines bestimmten Pakets von Arbeiten beziehen. Obwohl es keine dahin gehende Garantie gibt, besteht die Neigung, die geschlossenen Verträge unbegrenzt mit der Folge fortzuführen, daß die ACC bei einer neuen Vergabe niemals einen ihr früher erteilten Auftrag verloren haben soll.

4 Die ACC ist eine Tochtergesellschaft der AMCO Corporation plc (im folgenden: AMCO-Konzern), die 100 % des Kapitals der ACC hält. Zum AMCO-Konzern gehören ein Dutzend Gesellschaften, darunter eine andere 100%ige Tochtergesellschaft, die AM Mining Services Ltd (im folgenden: AMS). Die AMS wurde 1993 gegründet, um Aufgaben im Zusammenhang mit der Stillegung von Zechen wie die Instandhaltung und das Zuschütten von Stollen durchzuführen. Sie stellte dazu eigene Arbeitskräfte ein, deren Arbeitsbedingungen sich von den bei der ACC geltenden unterscheiden und insbesondere für die Arbeitnehmer weit ungünstiger sind. Auch wenn die ACC und die AMS rechtlich getrennte Körperschaften darstellen, haben sie das gleiche Management, und die administrativen und logistischen Aufgaben in diesen beiden Unternehmen werden gemeinsam innerhalb des AMCO-Konzerns wahrgenommen.

5 Die AMS hat ihre Tätigkeit immer weiter dadurch diversifiziert, daß sie erreicht hat, daß ihr Hilfsarbeiten für den Streckenvortrieb, wie Aufräum- und Instandhaltungsarbeiten in den Stollen, übertragen wurden. Sie übernahm insbesondere neue Aufgaben in der Kohlenzeche Prince of Wales in Yorkshire. Die ACC war auf dieser Zeche bereits tätig und führte dort Vortriebsarbeiten für Rechnung der staatlichen britischen Kohlenbergwerksgesellschaft British Coal und dann nach deren Privatisierung und dem Verkauf eines Teils des Vermögens für Rechnung der RJB Mining (UK) Ltd (im folgenden: RJB) durch.

6 Im August 1994 und dann im März 1995 bewarb sich die ACC, deren Verträge ausliefen, um neue Aufträge für Vortriebsarbeiten in der Kohlenzeche Prince of Wales. Die Angebote sahen jeweils vor, daß die Arbeiten an die AMS, deren Arbeitskosten unter denjenigen der ACC lagen, als Subunternehmer vergeben werden sollten. Die ACC erhielt den Zuschlag für diese Aufträge. Da die Untervergabe an die AMS jedoch zu einem Rückgang des Arbeitsvolumens der ACC führte, entließ diese eine Reihe ihrer auf der Zeche beschäftigten Arbeitnehmer, wobei sie ihnen gleichzeitig mitteilte, daß sie nach einer Unterbrechung von einem Wochenende von der AMS wieder eingestellt werden könnten.

7 1994 und 1995 erhielten die von der ACC entlassenen Arbeitnehmer Kündigungsabfindungen und wurden anschließend von der AMS eingestellt. Da die ACC ihre eigenen Vortriebsarbeiten wie jedesmal erst abgeschlossen hatte, nachdem die AMS ihre Arbeiten begonnen hatte, war es jedoch schwierig, während dieses Übergangszeitraums zu bestimmen, ob die betreffenden Arbeitnehmer für Rechnung der einen oder der anderen Gesellschaft arbeiteten.

8 Als Subunternehmerin für die Streckenvortriebsarbeiten verfügte die AMS über alle Anlagen und Ausrüstungen, die die British Coal und dann die RJB bis dahin der ACC zur Verfügung gestellt hatten, wie die Sanitäreinrichtungen, die Kantine und die für die Beseitigung des Abraums, die Beförderung des Materials oder den Vortrieb erforderlichen Geräte und Anlagen.

9 In der Folge äusserte die RJB jedoch Vorbehalte in bezug auf die bei ihren einzelnen Leistungserbringern, darunter bei der AMS, geltenden Arbeitsbedingungen und vertrat die Auffassung, daß diese Bedingungen das Personal dieser Unternehmen demotivierten. Auf Anregung der RJB beschloß die ACC daraufhin, den neuen Arbeitsauftrag, den sie erhalten hatte, nicht an die AMS als Subunternehmerin zu vergeben und die Durchführung dieses Auftrags selbst zu übernehmen. Zu diesem Zweck stellte sie ihre früheren Arbeitnehmer, die zur AMS übergetreten waren, deren Subunternehmerverträge ausliefen, wieder ein, darunter auch die Kläger. Diese Wiedereinstellung erfolgte unter Beschäftigungsbedingungen, die besser waren als bei der AMS, aber weniger günstig als die Bedingungen, die die ACC vor 1994 oder 1995 eingeräumt hatte.

10 Die Kläger waren der Auffassung, daß sie Anspruch auf die Beschäftigungsbedingungen hätten, die die ACC ihnen bis zu ihrem Weggang zur AMS geboten habe, und erhoben Klage beim Industrial Tribunal. Zur Begründung ihrer Forderung machten sie geltend, nach dem Transfer of Undertakings (Protection of Employment) Regulations 1981, durch die die Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, sei ein doppelter Unternehmensübergang erfolgt, zunächst von der ACC auf die AMS und dann von der AMS auf die ACC. Die ACC ihrerseits hat bestritten, daß ein solcher Übergang stattgefunden habe.

11 Das Industrial Tribunal Leeds ist der Auffassung, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie abhänge; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Richtlinie 77/187/EWG über erworbene Rechte auf zwei Gesellschaften desselben Konzerns mit gemeinsamem Eigentümer und Management, gemeinsamen Gebäuden und gemeinsamer Arbeit anwendbar oder sind diese Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne der Richtlinie? Liegt insbesondere ein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie vor, wenn die Gesellschaft A einen wesentlichen Teil ihrer Belegschaft auf die Gesellschaft B innerhalb desselben Konzerns überträgt?

2. Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein solcher Übergang stattgefunden hat? Liegt ein Unternehmensübergang insbesondere unter folgenden Umständen vor?

a) Während eines bestimmten Zeitraums wurden die in Frage kommenden Arbeitnehmer von der Gesellschaft A wegen angeblichen Arbeitsmangels entlassen, und es wurde ihnen eine Beschäftigung bei der Konzerngesellschaft B angeboten, deren Unternehmenstätigkeit räumlich getrennt oder Teil der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft A ist, nämlich der Streckenvortrieb in Bergwerken.

b) Zwischen den Gesellschaften A und B fand keine Übertragung von Gebäuden, kein Wechsel von Führungskräften, keine Übertragung der Infrastruktur, von Material oder Wirtschaftsgütern statt, und der überwiegende Teil der bedeutenden Wirtschaftsgüter, die von beiden Gesellschaften beim Vortrieb der Hauptstollen eingesetzt wurden, wurde von einem Dritten, dem Grubenbetreiber geliefert.

c) Die Gesellschaft A blieb der einzige Vertragspartner des Dritten und Auftraggebers, der das Unternehmen mit Arbeiten im Rahmen von Bauprojekten betraute, die auf "gleitender" Basis durchgeführt wurden.

d) Der Wechsel der Arbeitnehmer von der Gesellschaft A zur Gesellschaft B und der Beginn und/oder das Ende der Verträge, aufgrund deren die Arbeiten durchgeführt wurden, fielen zeitlich kaum oder überhaupt nicht zusammen.

e) Die Gesellschaft A und die Gesellschaft B haben die gleiche Leitung und die gleichen Gebäude.

f) Nach ihrer Anstellung bei der Gesellschaft B führen die Arbeitnehmer die Arbeit sowohl für die Gesellschaft A als auch für die Gesellschaft B je nach Bedarf der örtlichen Leitung aus, die für beide Gesellschaften verantwortlich ist.

g) Die Arbeiten wurden ständig weitergeführt, es gab zu keinem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Tätigkeiten oder eine Änderung der Art, in der diese durchgeführt wurden.

Zum ersten Teil der ersten Frage

12 Der erste Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die Richtlinie auf einen Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns mit demselben Eigentümer, demselben Management, denselben Gebäuden und derselben Arbeit anwendbar sein kann.

13 Die Kläger, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission schlagen vor, diese Frage zu bejahen. Sie machen geltend, Artikel 2 der Richtlinie definiere den "Veräusserer" und den "Erwerber" als jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheide bzw. darin eintrete. Auch wenn die beiden Tochtergesellschaften zu demselben Konzern gehörten, stellten sie aber dennoch zwei unterschiedliche rechtliche Einheiten dar, die gegenüber ihren jeweiligen Arbeitnehmern gesonderte Verpflichtungen eingingen.

14 Die ACC ist dagegen der Auffassung, die Richtlinie könne bei einem Übergang zwischen zwei Gesellschaften, die denselben Eigentümer, dasselbe Management und dasselbe Leitungspersonal hätten und die im Verhältnis zueinander über keine wirkliche Selbständigkeit bei der Festlegung ihres Vorgehens auf dem Markt besässen, nicht angewendet werden. Derartige Gesellschaften seien nämlich im Rahmen des Wettbewerbsrechts als ein einheitliches Unternehmen anzusehen (Urteil vom in der Rechtssache C-73/95 P, Viho/Kommission, Slg. 1996, I-5457). Die notwendige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität gebiete es aber in gleicher Weise, zwei derartige Tochtergesellschaften als einen einzigen Arbeitgeber im Sinne der Richtlinie anzusehen.

15 Nach Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar. Nach Artikel 2 Buchstaben a und b der Richtlinie gilt als "Veräusserer" bzw. "Erwerber" jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 als Inhaber aus dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil ausscheidet bzw. darin eintritt.

16 Wenn durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung des Unternehmens die natürliche oder juristische Person, die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist und insoweit gegenüber den in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitgeberverpflichtungen eingeht, wechselt, ist die Richtlinie daher anwendbar, ohne daß es darauf ankommt, ob das Eigentum an dem Unternehmen übertragen worden ist (Urteile vom in der Rechtssache 287/86, Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12, und vom in der Rechtssache 324/86, Tellerup, genannt "Daddy's Dance Hall", Slg. 1988, 739, Randnr. 9).

17 Daraus folgt, daß die Richtlinie eine rechtliche Änderung der Person des Arbeitgebers regeln soll, wenn die sonstigen in ihr aufgestellten Voraussetzungen im übrigen erfuellt sind, und daß sie daher auf einen Übergang zwischen zwei Tochtergesellschaften desselben Konzerns, die gesonderte juristische Personen darstellen und jeweils spezifische Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern eingegangen sind, anwendbar sein kann. Der Umstand, daß die betreffenden Gesellschaften nicht nur denselben Eigentümer, sondern auch dasselbe Management und dieselben Räumlichkeiten besitzen und daß sie an demselben Vorhaben arbeiten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

18 Diese Schlußfolgerung wird auch durch das bereits genannte Urteil Viho/Kommission nicht in Frage gestellt, in dem der Gerichtshof in den Randnummern 15 bis 17 entschieden hat, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) nicht anwendbar ist auf die Beziehungen zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften, wenn diese Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, in deren Rahmen die Tochtergesellschaften ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich autonom bestimmen können, sondern die Anweisungen der sie zu 100 % kontrollierenden Muttergesellschaft befolgen.

19 Dieser Unternehmensbegriff ist nämlich dem Wettbewerbsrecht eigen und ergibt sich daraus, daß die Beziehungen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit mangels wirtschaftlich unabhängiger Entscheidungsträger keine Vereinbarung und kein abgestimmtes Verhalten zwischen Unternehmen darstellen können, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einschränken.

20 Nichts rechtfertigt es, daß das einheitliche Verhalten der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf dem Markt Vorrang erhält vor der förmlichen Trennung dieser Gesellschaften, die voneinander getrennte Rechtspersönlichkeiten darstellen. Eine solche Lösung, die dazu führen würde, Übergänge zwischen Gesellschaften desselben Konzerns vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen, würde deren Ziel nämlich gerade entgegenlaufen; diese soll die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers soweit wie möglich gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, wie sie mit dem Veräusserer vereinbart waren (siehe u. a. Urteile Ny Mölle Kro, Randnr. 12, und Daddy's Dance Hall, Randnr. 9).

21 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie auf einen Übergang zwischen zwei Gesellschaften desselben Konzerns, die denselben Eigentümer, dasselbe Management, dieselben Räumlichkeiten haben und die am selben Vorhaben arbeiten, angewendet werden kann.

Zum zweiten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage

22 Der zweite Teil der ersten Frage und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, welche Kriterien entscheidend dafür sind, ob ein Übergang vorliegt, und ob diese Kriterien im vorliegenden Fall erfuellt sind.

23 Die Richtlinie soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteile vom in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 und 12, und vom in der Rechtssache C-13/95, Süzen, Slg. 1997, I-1259, Randnr. 10).

24 Die Anwendung der Richtlinie setzt erstens voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20). Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

25 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorstehenden Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob die Vortriebsarbeiten der ACC im Kohlenbergwerk Prince of Wales in Form einer wirtschaftlichen Einheit organisiert waren, bevor dieses Unternehmen diese Arbeiten an die AMS als Subunternehmer vergab.

26 Zweitens müssen bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (siehe u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

27 Daher erlaubt im Ausgangsverfahren allein der Umstand, daß die Dienstleistungen, die von dem Unternehmen, das den Auftrag für die Vortriebsarbeiten erhalten hat, und dann von dem Unternehmen erbracht worden sind, dem diese Arbeiten anschließend als Subunternehmer übertragen worden sind, ähnlich sind, nicht den Schluß, daß der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit vorliege. Eine Einheit darf nämlich nicht als blosse Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile Süzen, Randnr. 15, und vom in den verbundenen Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Hernández Vidal u. a., Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30, sowie in den verbundenen Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Hidalgo u. a., Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30).

28 Wie in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das innerstaatliche Gericht bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes zu berücksichtigen. Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeuebten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu. Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteile Süzen, Randnr. 18, Hernández Vidal u. a., Randnr. 31 und Hidalgo u. a., Randnr. 31).

29 Der Gerichtshof hat daher entschieden, daß - soweit in bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt - eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteile Süzen, Randnr. 21, Hernández Vidal u. a., Randnr. 32, und Hidalgo u. a., Randnr. 32).

30 Zwar kann im Ausgangsverfahren der Vortrieb von Bergwerksstollen nicht als eine Tätigkeit angesehen werden, bei der es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er einen erheblichen Material- und Geräteeinsatz erfordert. Wie aus der Vorlageentscheidung jedoch hervorgeht, ist es im Bergbausektor üblich, daß der wesentliche Teil der zur Durchführung der Vortriebsarbeiten erforderlichen Vermögensgegenstände vom Zecheneigentümer selbst zur Verfügung gestellt wird. Somit konnte die zum Subunternehmer gewordene AMS über die Ausrüstung verfügen, die die RJB zuvor der ACC zur Verfügung gestellt hatte. Der Umstand, daß das Eigentum an den für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Aktiva nicht auf den neuen Betriebsinhaber übertragen worden ist, stellt aber kein Hindernis für das Vorliegen eines Übergangs dar (siehe Urteile Ny Mölle Kro und Daddy's Dance Hall, und Urteil vom in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755). Unter diesen Umständen ist es nicht entscheidungserheblich, daß zwischen der ACC und der AMS keine Übertragung von Aktiva stattgefunden hat.

31 Auch der Umstand, daß die ACC immer der einzige Vertragspartner der RJB geblieben ist und daß sie die Arbeitsaufträge an die AMS als Subunternehmer vergeben hat, kann als solcher nicht ausschließen, daß ein Übergang im Sinne der Richtlinie vorliegt. Zum einen stellt der Übergang oder der Nichtübergang der Kundschaft vom Veräusserer auf den Erwerber nämlich nur einen der Gesichtspunkte dar, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob ein Übergang vorliegt (Urteil Spijkers, Randnr. 13). Zum anderen ist die Richtlinie in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (siehe u. a. Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28).

32 Was die fehlende zeitliche Übereinstimmung zwischen der Übernahme der Arbeitnehmer der ACC durch die AMS und den Beginn oder das Ende der Verträge angeht, ist mit der Kommission festzustellen, daß ein Unternehmensübergang ein rechtlich und tatsächlich komplexes Vorhaben ist, dessen Durchführung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus geht aus der Vorlageentscheidung hervor, daß die Entlassung der Arbeitnehmer der ACC und ihre Einstellung durch die AMS offensichtlich im Zusammenhang mit der Entscheidung der ACC standen, die betreffenden Arbeiten an die AMS als Subunternehmerin zu vergeben. Im übrigen hat die ACC, als sie die Vortriebsarbeiten wieder selbst übernahm, die Arbeitnehmer, die von der AMS eingestellt worden waren, wieder eingestellt. Unter diesen Voraussetzungen kann man dem fehlenden zeitlichen Zusammentreffen des Beginns der Durchführung der an die AMS als Subunternehmerin vergebenen Arbeiten und der Übernahme der Arbeitnehmer der ACC durch die AMS keine besondere Bedeutung beimessen.

33 Auch wenn eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit des Unternehmens für sich allein im übrigen nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Übergangs auszuschließen (siehe Urteil Ny Mölle Kro, Randnr. 19), stellt der Umstand, daß die Arbeiten ohne Unterbrechung oder Änderung in der Art und Weise ihrer Durchführung ständig fortgesetzt worden sind, dennoch eine der gängigsten Merkmale von Unternehmensübergängen dar.

34 Daß die ACC und die AMS sich dasselbe Management und dieselben Räumlichkeiten teilen und kein Übergang von Führungspersonal von der einen auf die andere Gesellschaft erfolgt ist, kann insoweit nicht daran hindern, daß ein Übergang vorliegt, als der Vorgang, der zwischen den beiden Tochtergesellschaften abgelaufen ist, sich tatsächlich auf eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes bezogen hat.

35 Das vorlegende Gericht hat auch darauf hingewiesen, daß die von der ACC entlassenen und von der AMS übernommenen Arbeitnehmer in der Folge für die eine oder die andere Gesellschaft je nach dem Bedarf der örtlichen Leitung, die die beiden Gesellschaften führt, gearbeitet haben. Wie der Generalanwalt in Nummer 40 seiner Schlussanträge festgestellt hat, verfügt der Gerichtshof jedoch nicht über genügend Angaben, um sich dazu äussern zu können. Wenn diese Lage - wie es in der Vorlageentscheidung angedeutet wird und wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet haben - mit dem Anfangszeitraum zusammenhing, während dessen die Vortriebsarbeiten der ACC und der AMS sich überschnitten, so kann sie jedenfalls das Vorliegen eines Übergangs aus den in Randnummer 32 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht berühren.

36 Die ACC macht jedoch geltend, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt entspreche auf jeden Fall dem Sachverhalt, der Anlaß zu dem bereits genannten Urteil Rygaard gegeben habe, in dem der Gerichtshof entschieden habe, daß kein Unternehmensübergang im Sinne der Richtlinie vorliege, wenn ein erster Unternehmer einem zweiten Unternehmer Arbeitnehmer und Material zur Durchführung bestimmter Arbeiten zur Verfügung stelle.

37 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Rygaard entschieden, daß ein Sachverhalt, in dem ein Unternehmen eine seiner Baustellen einem anderen Unternehmen zwecks Fertigstellung überträgt und sich dabei darauf beschränkt, dem letztgenannten Unternehmen Arbeitnehmer und Material zur Durchführung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich jedoch insoweit von der vorliegenden Rechtssache, als der AMS die vollständigen Arbeitsaufträge als Subunternehmerin übertragen worden sind. Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Rygaard in Randnummer 21 hinzugefügt, daß eine Übertragung einer Baustelle zwecks Fertigstellung unter die Richtlinie fallen könnte, wenn sie mit der Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Faktoren einherginge, die eine dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens erlauben würde. Der Umstand, daß die ACC nur die Durchführung bestimmter Vortriebsarbeiten der AMS als Subunternehmerin übertragen hat, würde daher nicht genügen, um die Anwendung der Richtlinie auszuschließen, wenn nachgewiesen würde, daß die AMS anläßlich dieses Vorgangs von der ACC die organisierten Mittel erworben hätte, die es ihr ermöglichten, ihre Vortriebsarbeiten im Kohlenbergwerk Prince of Wales dauerhaft vorzunehmen.

38 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand aller vorstehenden Auslegungsgesichtspunkte festzustellen, ob im vorliegenden Fall ein Übergang stattgefunden hat.

39 Auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie auf den Fall anwendbar ist, daß eine zu einem Konzern gehörende Gesellschaft beschließt, Aufträge über Stollenvortriebsarbeiten an eine andere Gesellschaft desselben Konzerns als Subunternehmerin zu vergeben, sofern dieser Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Gesellschaften einhergeht. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
RAAAB-72665

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg