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ArbG Frankfurt/M. 17.10.2005 1 Ca 5187/05, NWB 51/2005 S. 417

Altersteilzeit | Ablehnung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aus dringenden betrieblichen Gründen

Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann vom Arbeitgeber nicht mit der Begründung abgelehnt werden, eine mögliche Inanspruchnahme aller in seinem Unternehmen Altersteilzeitberechtigten (unter Berücksichtigung der 5 %-Sperrklausel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG) würde ihn finanziell überfordern. Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien sind gemeinsam davon ausgegangen, dass durch die Einräumung der Möglichkeit von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen eine zusätzliche Kostenbelastung für die Arbeitgeber entstehen würde (ArbG Frankfurt/M., Urteil v. - 1 Ca 5187/05, DB 2005 S. 2643).

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