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Arbeitsrecht | Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
Die Regelung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine sachgrundlose Befristung nach Satz 1 nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist auf die Verlängerung eines nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeten Arbeitsvertrags nicht anzuwenden. Ein Änderungsvertrag unterliegt nicht der Befristungskontrolle, wenn er lediglich die Vertragsbedingungen, nicht aber die Laufzeit des bisherigen Arbeitsvertrags ändert ().