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EuGH 01.12.2005 Rs. C-394/04 und C-395/0, NWB 51/2005 S. 412

Umsatzsteuer | Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten

Das und C-395/04 lässt ich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze i. S. dieser Vorschrift dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in...

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