BFH Beschluss v. - XI B 57/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Auffassung, ihm stehe für die von ihm geleistete Parteispende ein Erstattungsbetrag aus § 34g Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu, obgleich bzw. weil seine Einkommensteuer mit 0 DM festgesetzt worden sei. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger durch den Einkommensteuerbescheid nicht beschwert sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers erfüllt nicht die Mindestanforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden. Wird die Beschwerde —wie im Streitfall— mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begründet, so muss eine bestimmte —abstrakte— klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und —unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur— deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

Die Beschwerde ist bereits nicht schlüssig. § 34g EStG sieht lediglich eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer vor. Der Kläger hätte daher zunächst darlegen müssen, inwiefern er aus § 34g EStG einen steuerlichen Erstattungsanspruch geltend machen könnte, obgleich für ihn in dem Veranlagungsjahr keine Einkommensteuer festgesetzt worden ist.

Soweit er geltend macht, die Regelung verstoße insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als er für seine Beiträge keine steuerliche Begünstigung erhalte und diese damit im Ganzen allein tragen müsse, hätte er sich mit dem (BStBl II 1992, 766) auseinander setzen müssen, auf das schon das FG verwiesen hat. Die Vorschrift des § 34g EStG hält sich danach im Rahmen zulässiger gesetzlicher Typisierung und ist auch nicht etwa deshalb verfassungsrechtlich unvertretbar, weil die Vorteile, die auf ihrer Grundlage dem Beitragszahler oder Spender zufließen, nur Einkommensteuerpflichtigen zugute kommen können.

Fundstelle(n):
IAAAB-72415