Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Das Fehlen eines Ausspruchs über die beantragte Zulassung der Revision ist kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Zulassung der Revision versagt, wenn sie im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich zugelassen wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2004, 1539).
2. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, § 418 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sei überholt, weil die Zuverlässigkeit der Postbediensteten seit Jahren nicht mehr im gleichen Maße wie in der Vergangenheit gesichert sei, hat die Klägerin innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen schlüssigen Zulassungsgrund dargelegt (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 3 FGO).
a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die behauptete unrichtige bzw. unzeitgemäße Handhabung des § 418 Abs. 1 ZPO durch das Finanzgericht (FG) fällt unter keinen dieser Zulassungsgründe. Sie betrifft die Beweiswürdigung und damit eine materiell-rechtliche Frage, keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 82).
b) Sollte die Klägerin im Zusammenhang mit § 418 ZPO eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufwerfen wollen, hätte sie konkret und substantiiert darauf eingehen müssen, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung dieser Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rdnr. 32). Insbesondere hätte sie darlegen müssen, aus welchen Gründen diese nach ihrem Wortlaut hinreichend klare Norm unanwendbar geworden sein sollte. Es reicht nicht aus, lediglich auf persönliche Erfahrungen ihres Prozessbevollmächtigten mit (unzuverlässigen) Postbediensteten hinzuweisen, zumal die Klägerin selbst im Schriftsatz vom noch ausgeführt hat, dass sie den streitigen Einkommensteuerbescheid —entgegen früherer Aussage—, wie in der Postzustellungsurkunde ausgewiesen, persönlich erhalten hat.
3. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG-) verletzt. Es hat sowohl den Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin als auch ihres Terminkalenders zur Kenntnis genommen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass das FG der Auffassung eines Beteiligten folgt. Das FG ist nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung jeden Zweifel an der Richtigkeit oder Schlüssigkeit des Vortrags eines Beteiligten zu diskutieren.
4. Die Rüge, das FG habe § 76 FGO verletzt, ist nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Gegenbeweis durch Parteivernehmung überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 41 Rdnr. 4). Denn jedenfalls wurde nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung eine Parteieinvernahme beantragt haben (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rdnr. 69). Aus der bloßen Anwesenheit der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann auf einen entsprechenden Beweisantrag nicht geschlossen werden. Ebenso wenig wurde dargelegt, dass die Klägerin Antrag auf Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt hat. Es fehlen auch Ausführungen dazu, dass das FG-Urteil auf der behaupteten Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruhen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Schließlich hat das FG in Anbetracht der unstreitigen Erkrankung der Klägerin die Auffassung vertreten, dass sie —wie in der Vergangenheit— einen Dritten mit der Wahrnehmung ihrer persönlichen Angelegenheiten hätte beauftragen müssen.
5. Soweit der Vortrag der Klägerin darauf abzielt, die Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung zu rügen, hat sie keinen Zulassungsgrund dargelegt. Die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe sind abschließend (vgl. „nur zuzulassen”). Die behauptete Rechtswidrigkeit der Vorentscheidung fällt nicht darunter.
Fundstelle(n):
YAAAB-72414