Lebensarbeitszeitkonten als übliche Gestaltung
Keine verbindlichen Auskünfte
Bezug:
Im Zusammenhang mit Lebensarbeitszeitkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer werden derzeit vermehrt Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt. Danach soll i.d.R. ein Zeitwertkonto (ggf. durch Entgeltsumwandlung) gebildet und die Üblichkeit der beschriebenen Gestaltung verbindlich bestätigt werden.
Nach Tz. 2.5. des BStBl 2003 I S. 742 werden verbindliche Auskünfte in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, nicht erteilt. Dies ist gegeben, wenn es zur Prüfung des Antrags notwendig ist, die Grenzpunkte des Handelns eines ordentlichen Geschäftsleiters festzustellen.
Die Frage der Üblichkeit einer Vertragsgestaltung muss anhand des Handlungsmusters eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, als maßgebliches Kriterium für die Prüfung der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis mit der möglichen Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung, gewürdigt werden. Der Beantwortung dieser Frage im Rahmen einer verbindlichen Auskunft steht die Regelung in Tz. 2.5. des entgegen.
Verbindliche Auskünfte sind daher insoweit nicht zu erteilen. Entsprechende Anträge sind unter Verweis auf Tz. 2.5. des BMF-Schreibens abzulehnen. Die Entscheidung über die steuerliche Anerkennung bleibt dem Veranlagungsverfahren vorbehalten.
Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellt einen Verwaltungsakt dar und kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden. Mit dem Rechtsbehelf kann der Antragsteller geltend machen, dass die Erteilung der Auskunft in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt worden sei (Tz. 5.3 des .
Soweit es im Einzelfall als sachdienlich erscheint, dem Antragsteller gleichwohl die Rechtsauffassung des Finanzamts mitzuteilen, kann diese Äußerung nur unverbindlich erfolgen. Das Bayr. Landesamt für Steuern bittet daher, in derartigen Fällen deutlich zu machen, dass es sich um keine verbindliche Auskunft im Sinne des handelt.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2742 - 14 St 31N
Fundstelle(n):
EAAAB-72370