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Hausratversicherung; | Gesamtentschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
Soweit in der Hausratversicherung für bestimmte Sachen eine Höchstentschädigungsgrenze vorgesehen ist, bildet diese nach § 20 VHB 84 und § 9 Nr. 2 VHB 74 auch dann die Obergrenze der dem Versicherungsnehmer zuständigen Entschädigung, wenn für den Hausrat mehrere Versicherungen bei verschiedenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen wurden. Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom (IV ZR 363/94 zu § 20 VHB 84 und IV ZR 364/94 zu § 9 Nr. 2 VHB 74) klargestellt, daß die angegriffenen Bestimmungen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligen (§ 9 AGBG) und daher wirksam sind.