Indizien für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bei Einschalten eines Strohmanns
Leitsatz
1. Ein Strohmann ist dann nicht als leistender Unternehmer anzusehen, wenn er das Rechtsgeschäft nur zum Schein abgeschlossen
hat und der Leistungsempfänger dies weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft
übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.
2. Unklarheiten hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts führen nicht ohne weiteres zu einer Aussetzung der Vollziehung des
angefochtenen Bescheides, da der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür trägt, dass die Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind.
3. Der Umstand, dass sich der Leistungsempfänger im Falle eines Regresses direkt an den Vorlieferanten und nicht an den Rechnungsaussteller
wendet, ist ein Indiz dafür, dass dem Leistungsempfänger bekannt war, dass der Rechnungsaussteller nur zum Schein zwischengeschaltet
worden ist.
Fundstelle(n): AAAAB-72234
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 04.08.2005 - 6 V 965/05
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