Einstufung eines Land Rover Geländewagens mit 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht als Mehrzweckfahrzeug
Leitsatz
Ein "Land Rover" mit 2.810 kg zulässigem Gesamtgewicht ist kein Personenkraftwagen im Sinne von § 8 Nr. 1 KraftStG, sondern
ein "anderes Fahrzeug" im Sinn von § 8 Nr. 2 KrafStG, das nach dem Wegfall von § 23 Abs. 6a StVZO nach den Vorgaben der EU-Richtlinie
70/156/EWG v. , Anhang II, C.1. als "AF Mehrzweckfahrzeug" einzustufen ist. Ein solches Fahrzeug wird nicht nach Hubraum,
sondern nach Gewicht besteuert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 444 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4245 GAAAB-72232
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