Antrag auf Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung bei einem Land- und Forstwirt
Leitsatz
1. Der Antrag des Steuerpflichtigen, für einen Betrieb der Land und Forstwirtschaft den Gewinn durch Vergleich der Betriebseinnahmen
mit dem Betriebsausgaben zu ermitteln, bedarf der Angabe des konkreten Wirtschaftsjahres, sofern weder das Ankreuzfeld in
der Anlage L der Einkommensteuererklärung ausgefüllt noch der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs.
3 EStG für ein bestimmtes Jahr beigefügt wurde.
2. Zur Terminsverlegung in letzter Minute ist entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig, aus dem sich eindeutig
die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung seitens
des Beteiligten, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin
nicht erwartet werden kann.
Fundstelle(n): MAAAB-72230
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.06.2005 - 5 K 4436/00
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