keine Aufspaltung einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung
Leitsatz
1. Bei „haushaltsnahen Dienstleistungen” im Sinne von § 35a Abs. 2 EStG muss es sich um Tätigkeiten handeln, die mit dem Führen
eines Privathaushalts zusammenhängen.
2. Handwerkliche Tätigkeiten können danach nur begünstigt sein, soweit es sich um regelmäßig anfallende, laufende Arbeiten
von geringem Umfang handelt, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein könnten. Handwerksleistungen,
die in der Regel nur von einem Fachmann erbracht werden, sind dagegen nicht begünstigt.
3. Im Rahmen einer einheitlichen handwerklichen Werkleistung (hier Fassadenrenovierung) ist es nicht möglich, einzelne Arbeitsgänge
herauszulösen und als nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt anzusehen, die für sich betrachtet hypothetisch auch als Dienstleistung
im Haushalt anfallen könnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2006 S. 361 Nr. 7 DStRE 2006 S. 1125 Nr. 18 DStZ 2006 S. 58 Nr. 3 EFG 2006 S. 121 Nr. 2 NAAAB-72221
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