Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts auf die Geschäftsführerhaftung
Kausalität
Leitsatz
1. Die Geschäftsführerhaftung nach § 69 AO ist eine Schadensersatzhaftung. Aus der Übertragung der Grundsätze des Schadensersatzrechts
folgt, dass ein nur hypothetischer Geschehensablauf nicht die Kausalität einer in der Realität wirksam gewordenen Ursache
für den Steuerausfall beseitigen kann.
2. Die Nichtabführung von Lohnsteuer durch den GmbH-Geschäftsführer ist auch dann kausal für den Steuerausfall, wenn dieser
möglicherweise (später) auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Geschäftsführers deshalb eingetreten wäre, weil möglicherweise
der Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen angefochten hätte (entgegen und
).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-72215
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 24.05.2005 - 1 K 2364/04
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