Kein Kindergeldanspruch für kurze Übergangszeit zwischen Abschluss der Berufsausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes
Leitsatz
1. Nach der im Jahr 2000 anzuwendenden Gesetzesfassung war ein volljähriges Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung
weniger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Grundwehrdienstes warten musste und in dieser Übergangszeit Arbeitslosengeld
erhielt, kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigungsfähig.
2. Auch wenn der Sohn nach Beendigung des Wehrdienstes tatsächlich eine anderweitige Berufsausbildung begonnen hat, war er
in der Übergangsphase nach Abschluss seiner ersten Berufsausbildung nicht nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen,
wenn er sich in dieser Zeit (im Hinblick auf die baldige Einberufung zum Wehrdienst) noch nicht ernsthaft um die neue Ausbildungsstelle
bemüht hat.
Fundstelle(n): EAAAB-72211
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Sächsisches FG, Urteil v. 26.07.2004 - 3 K 296/01 (Kg)
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