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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 5676/01 F EFG 2006 S. 330 Nr. 5

Gesetze: FördG § 3, FördG § 4, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7a Abs. 4

Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz: Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

Leitsatz

  1. Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§7 Abs. 5, 10e EStG heranzuziehen.

  2. Umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus, die eine Verdoppelung der bisherigen Wohnungsanzahl und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Dachgeschoss beinhalten, rechtfertigen daher im Anwendungsbereich des FördG nicht die Annahme der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude nicht i.S. die Altteile überwiegender Substanzänderungen das bautechnische Gepräge geben und das Gebäude in seiner Art, seinem Charakter und seiner Außenansicht unverändert bleibt.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1295 Nr. 20
EFG 2006 S. 330 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15043 Nr. 4
PAAAB-72203

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.08.2005 - 13 K 5676/01 F

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