Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung bei Teilschenkung von Grundstücken durch
einen Angehörigen
Leitsatz
Werden bebaute Grundstücke im Wege einer Teilschenkung zu unter den Verkehrswerten liegenden Kaufpreisen auf einen Abkömmling
übertragen und realisiert dieser im folgenden 10-Jahres-Zeitraum lediglich die geschenkten Werte durch Veräußerung, ohne hierbei
einen unternehmerischen Plan des Voreigentümers fortzuführen oder den Grundstücken durch Modernisierung oder Aufteilung eine
andere Marktgängigkeit zu verleihen, so kann dies mangels zwingender Rückschlüsse auf einen mit Gewinnerzielungsabsicht und
unter Beteiligung am allgemeinen gewerblichen Verkehr betriebenen gewerblichen Grundstückshandel einen Akt der privaten Vermögensverwaltung
darstellen.
Bei Veräußerung von Objekten außerhalb des Fünfjahreszeitraums muss die indiziell begründete Annahme einer bereits anfänglich
bedingten Veräußerungsabsicht durch zusätzliche Umstände (z. B. veräußerungsmotivierte Baumaßnahmen, Finanzierung und Vermietung,
Branchenkundigkeit) gestützt werden.
Fundstelle(n): YAAAB-72197
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 22.08.2005 - 12 K 6744/01 E, G
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